Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. KSKBeiratVÄndV am 15. August 2025 und Änderungshistorie der KSKBeiratV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Sitzung


(Text alte Fassung)

Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

(Text neue Fassung)

(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

(2) 1 Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden. 2 Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. 3 § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und

2. während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Ausschusses beeinträchtigen, eine Beschlussfassung nicht zulässig ist.