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Änderung § 16 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025
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| § 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Sitzung | |
| (Text alte Fassung) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. | (Text neue Fassung) (1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. (2) 1 Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden. 2 Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. 3 § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und 2. während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Ausschusses beeinträchtigen, eine Beschlussfassung nicht zulässig ist. |
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