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§ 16 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)
V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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§ 16 Sitzung
(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
(2) 1Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden. 2Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. 3§ 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
- für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und
- 2.
- während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Ausschusses beeinträchtigen, eine Beschlussfassung nicht zulässig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025
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Frühere Fassungen von § 16 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.08.2025 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KSKBeiratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSKBeiratV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Artikel 1 6. KSKBeiratVÄndV Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein." 8. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 Sitzung (1) ... die oder der Vorsitzende in Textform ein." 8. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 Sitzung (1) Die Sitzungen des Ausschusses sind ... ein." 8. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „ § 16 Sitzung (1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. (2) ...
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