(2) Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in seinem Informationssystem verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist.
(3)
1Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die folgenden Behörden unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 der
Verordnung (EU) 2016/794 Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist:
- 1.
- die Behörden der Bundespolizei,
- 2.
- die Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
- 3.
- die Hauptzollämter nach § 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,
- 4.
- weitere Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, soweit diese für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 zuständig sind,
- 5.
- die Polizeien der Länder sowie
- 6.
- die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden.
2Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.
(4)
1Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/794 für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Übermittlung an Europol, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Zuverlässigkeit der Quelle, Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der übermittelnden Stelle.
2Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Zugriffs auf Daten bei Europol trägt innerstaatlich die zugreifende Stelle.
3Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle bleibt unberührt.
4Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 26
Artikel 1 2. EuropolGÄndG Änderung des Europol-Gesetzes ... S. 53)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/794" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ... 1 und 1a ersetzt: „(1) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol ... oder zu löschen. (1a) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt, 1. über das Bundeskriminalamt ... des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Befugnisse und Verpflichtungen der in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend." ... „(3) Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt oder die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle personenbezogene ...