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§ 19 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 19 Durchführung und Überwachung der Nachprüfungen



(1) Die Nachprüfung ist nach den bei der Genehmigung festgelegten Prüfprogrammen und Prüfverfahren durchzuführen.

(2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem luftfahrttechnischen Betrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Nachprüfungen durchzuführen, zu deren Durchführung er aufgrund seiner Genehmigung nicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind.

(3) Ein nach § 9 Abs. 1 oder 2 genehmigter Herstellungsbetrieb kann Nachprüfungen an Luftfahrtgerät aus eigener Herstellung vornehmen. Ein nach § 10 Abs. 3 genehmigter Herstellungsbetrieb wird zur Durchführung der Nachprüfung vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes genehmigt, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen nachgewiesen sind; § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Nachprüfung von Luftsportgerät selber durchführt oder sie von luftfahrttechnischen Betrieben oder von Herstellungsbetrieben durchführen läßt.

(5) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle überwacht die Nachprüfung. Der luftfahrttechnische Betrieb und der Herstellungsbetrieb haben der zuständigen Stelle zu gestatten, an der Nachprüfung teilzunehmen und jederzeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung fortbestehen.



 

Zitierungen von § 19 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LuftGerPV Zuständige Stellen
... nach § 13, luftfahrttechnische Betriebe nach § 18 oder Herstellungsbetriebe nach § 19 genehmigen. Der genehmigte Betrieb hat die ihm mit der Genehmigung übertragenen ...
§ 10 LuftGerPV Luftsportgerät
... personellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt. § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 gelten ...
§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen
... Prüfern im Rahmen ihrer Befugnisse oder bei Luftsportgeräten von der nach § 19 Abs. 4 bestimmten Stelle nachgeprüft. (2) Nachprüfungen erfolgen in ... Prüfungen von diesem unverzüglich bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden keine Anwendung. (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts ... an den Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden. Die §§ 15 und 18 bis 20 finden keine ...
§ 22 LuftGerPV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig nachprüfen lässt oder 6. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfun- gen (§ 19 Abs. 2 LuftGerPV) 60 bis 600 EUR c) Änderung oder Neuausstellung ... Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV)   a) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
§ 2 1. DV LuftGerPV Umfang und Inhalt der Genehmigung
... Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe sind § 18 Abs. 2 bis 4 sowie § 19 Abs. 5 LuftGerPV anzuwenden. (2) Die Instandhaltung, Änderung und Prüfung von ...
§ 6 1. DV LuftGerPV Selbständig anerkannte Prüfer von Luftfahrtgerät
... nachgewiesen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 LuftGerPV ...