Die nach §
2 Abs. 1 zuständige Stelle kann jederzeit eine Nachprüfung anordnen, wenn beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrtgeräts Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts bestehen. Das gleiche gilt für die demselben Muster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten ist, daß Mängel auch bei diesen bestehen.
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1