(1) Ein luftfahrttechnischer Betrieb wird genehmigt, wenn ausreichende eigene personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Nachprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. In jedem Fall ist das Vorhandensein einer von der Werkstättenleitung unabhängigen Prüforganisation oder eines gleichwertigen Qualitätsmanagement-Systems nachzuweisen.
(2) Die Genehmigung wird für bestimmte Arten des Luftfahrtgeräts von der nach §
2 Abs. 1 zuständigen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung fortbestehen.
(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht eingehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Genehmigung, deren Rücknahme oder Widerruf in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweiligen Informationsschrift bekannt.
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1