§ 147 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18


§ 147 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis einschließlich 31. März 2022 ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist; der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, ist zu berücksichtigen. 2Grundlage für die Begutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. 3Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entwickelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. Oktober 2020 bundesweit einheitliche Maßgaben dafür, unter welchen Schutz- und Hygieneanforderungen eine Begutachtung durch eine Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich stattfindet und in welchen Fällen, insbesondere bei welchen Personengruppen, eine Begutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich zwingend erforderlich ist.

(2) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 5 werden bis einschließlich 31. März 2021 keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt, auch dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern empfohlen wurde.

(3) 1Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 ist die Frist, in welcher dem Antragsteller die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ist, bis einschließlich 30. September 2020 unbeachtlich. 2Abweichend von Satz 1 ist einem Antragsteller, bei dem ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen entwickelt unverzüglich, spätestens bis einschließlich 9. April 2020, bundesweit einheitliche Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. 4Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b Satz 4 zu veröffentlichenden Statistik über die Anwendung der Kriterien zum Vorliegen und zur Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs.

(4) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse bis einschließlich 30. September 2020 nur bei Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 3 dazu verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.

(5) § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis einschließlich 30. September 2020 keine Anwendung.

(6) Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2022 gestellt werden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite G. v. 22. November 2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 147 SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
aktuell vorher 31.03.2021Artikel 4 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
vom 29.03.2021 BGBl. I S. 370
aktuell vorher 01.10.2020 (28.10.2020)Artikel 5 Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2208
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 4 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 580
aktuellvor 28.03.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 147 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 152 SGB XI Verordnungsermächtigung (vom 28.03.2020)
... im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
Artikel 4 COVKHEntlG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 § 148 ... während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 (1) Abweichend ... im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 8 EpiLageAufhG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 147 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni ...

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 4 EpLaFoG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... September 2021" durch die Angabe „31. März 2023" ersetzt. 5. In § 147 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni ...

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 5 KHZG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Pflegeeinrichtungen mindestens einmal eine Prüfung durchzuführen." 2. § 147 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Dritte Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 475
§ 1 3. PflMaVeV Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung
... Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert. (2) Der Zeitraum nach ... wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert. (2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert. (3) Die Frist nach § ...

Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
V. v. 28.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V2; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.09.2021 BAnz AT 22.09.2021 V1
§ 1 PflMaVeV Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung
... Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert. (2) Der Zeitraum nach ... wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert. (2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert. (3) Die Frist nach ...

Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
V. v. 21.09.2021 BAnz AT 22.09.2021 V1
§ 1 2. PflMaVeV Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung
... Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert. (2) Der Zeitraum nach ... wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert. (2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert. (3) Die Frist nach ...


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