(1) Straffreiheit wird für Freiheitsstrafen und Geldstrafen gewährt wegen Straftaten
- 1.
- nach den §§ 84, 89 bis 93, 95 bis 97, 100b, 100d Abs. 2 und 3, §§ 100f, 129 und 129a des Strafgesetzbuches in allen vor dem 1. August 1968 geltenden Fassungen, im Falle des § 129 jedoch nur, sofern die Tat nicht auch nach dieser Vorschrift in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes strafbar wäre,
- 2.
- nach § 128, allein oder in Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuches, sofern die Tat nicht auch nach § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes strafbar wäre,
- 3.
- nach § 100e des Strafgesetzbuches, wenn eine Freiheitsstrafe, einschließlich einer etwaigen Ersatzfreiheitsstrafe, sechs Monate nicht übersteigt, und
- 4.
- nach den §§ 42, 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) sowie nach § 20 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593).
(2) Für Freiheitsstrafen und Geldstrafen, die unter Strafschärfung nach §
94 des
Strafgesetzbuches verhängt worden sind, wird Strafermäßigung gewährt (§
3 Abs. 2). Bei Straftaten nach §
128 in Verbindung mit §
94 des
Strafgesetzbuches geht Absatz 1 Nr. 2 vor.