(1) Bei rechtskräftig verhängten Strafen entscheidet bei Zweifeln über den Eintritt und den Umfang der Straffreiheit auf Antrag eines Beteiligten das Gericht.
(2) Das Gericht entscheidet auf Antrag auch über eine Herabsetzung und eine Festsetzung der Strafe nach §
3 Abs. 2, §§
5 und
6.