Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 8 - Straffreiheitsgesetz 1968 (StrFrhG 1968 k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 8 Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen



(1) Bei rechtskräftig verhängten Strafen entscheidet bei Zweifeln über den Eintritt und den Umfang der Straffreiheit auf Antrag eines Beteiligten das Gericht.

(2) Das Gericht entscheidet auf Antrag auch über eine Herabsetzung und eine Festsetzung der Strafe nach § 3 Abs. 2, §§ 5 und 6.

(3) Für das Verfahren gelten die §§ 458, 462, 462a der Strafprozeßordnung; § 304 Abs. 4 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden.



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