Änderung § 5d 2. BMeldDÜV vom 28.08.2007

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§ 5d 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 5d 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt


vorherige Änderung

 


Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung):

1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101, 0102,

2. Vornamen 0301, 0302,

3. Tag und Ort der Geburt 0601-0605,

4. Geschlecht 0701,

5. gegenwärtige und künftige Anschriften 1201-1206, 1208-1213,

6. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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