(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer Weisung des Hauptzollamts zu führen.
(2) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Hersteller hat in die Bücher, die zu steuerlichen Zwecken geführt werden, alle Vorgänge einzutragen, die für die Besteuerung und die Steueraufsicht bedeutsam sind. Er hat die Bücher aufzurechnen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach §
147 Abs. 3 und 4 der
Abgabenordnung aufzubewahren.
(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Kaffee aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens einen Monat nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.
(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestände an Kaffee amtlich festzustellen. Dazu hat der Hersteller das Kaffeesteuerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.
(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu steuerlichen Zwecken unentgeltlich Kaffeeproben entnehmen.
(7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach §
3 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(8) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008) ... der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. ... Belegheft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 ein Buch oder eine Anschreibung nicht aufrechnet, 3. ... Abs. 5 Satz 2 ein Buch oder eine Anschreibung nicht aufrechnet, 3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig oder ... 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 eine Anmeldung nicht abgibt, 4. entgegen § 4 ... 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 eine Anmeldung nicht abgibt, 4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung ...
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 6 VStuBrennOÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung ... 29 (weggefallen)". 2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ... abzugeben." 5. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 4 Abs. 7 und § 5 gelten sinngemäß." 6. Dem § 15 Abs. 2 wird ... a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. ... b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung ...
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130