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Zu § 11 des Gesetzes - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 11 des Gesetzes

§ 9 Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten



(1) Die Anzeige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat, oder, wenn ein Geschäftssitz im Steuergebiet nicht existiert, bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Kaffee bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll.

(2) In der Anzeige ist der Kaffee, getrennt nach den in § 3 des Gesetzes genannten Kaffeearten, aufzulisten. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben als die für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) (weggefallen)


§ 10 Pflichten des Empfängers



(1) Der Anzeigepflichtige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes hat Anschreibungen über den Zugang von Kaffee mit seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen. Der Anzeigepflichtige hat die Kaffeelieferung auf Verlangen des Hauptzollamts diesem vorzuführen.

(2) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltliche Proben von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren beim Empfänger zu Untersuchungszwecken entnehmen.

(3) Für die Anmeldung der Steuer gilt § 8 entsprechend.


§ 11 Sammelanmeldung



Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 4 Abs. 7 und § 5 gelten sinngemäß.