(1) Der Anzeigepflichtige nach §
11 Abs. 3 des Gesetzes hat Anschreibungen über den Zugang von Kaffee mit seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des §
3 des Gesetzes zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen. Der Anzeigepflichtige hat die Kaffeelieferung auf Verlangen des Hauptzollamts diesem vorzuführen.
(2) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltliche Proben von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren beim Empfänger zu Untersuchungszwecken entnehmen.
(3) Für die Anmeldung der Steuer gilt §
8 entsprechend.
§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008) ... wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, ... 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt, 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorführt, 8. entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des ...
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450