(1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach §
16 Abs. 1 des Gesetzes Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Anschreibungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wer im Fall des §
16 Abs. 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(3) Die Anträge auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach §
16 Abs. 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§
8) des Steuerlagerinhabers gestellt.
§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008) ... Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine ...
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450