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Zu den §§ 16 und 19 des Gesetzes - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 16 und 19 des Gesetzes

§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager



(1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Anschreibungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wer im Fall des § 16 Abs. 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(3) Die Anträge auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 8) des Steuerlagerinhabers gestellt.


§ 20 Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr



(1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung nach § 16 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefert oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das für seinen Betrieb zuständige Hauptzollamt. Diese erteilt das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt in der Form eines Zusagescheins. Sie wird nur solchen Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist beim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen. Dabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieblichen Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen der Waren, für die Steuerentlastung beansprucht werden soll, sowie, bei kaffeehaltigen Waren, ihre Zusammensetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes bezeichneten Kaffeearten in übersichtlicher Form anzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen. Nachträgliche Änderungen hat der Antragsteller dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware zwei Proben einzureichen.

(3) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführten oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Anmeldung ist der nach § 22 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23 ein Lieferschein beizufügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 16 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(4) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 3 umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen.