Soll die Erstattung nach Artikel 24 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller
- 1.
- der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und
- 2.
- dem Hauptzollamt Hamburg die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567
V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198