§ 13 - Tuberkulose-Verordnung (RindTbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445, 2014 I 47; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand

1.
der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder

2.
Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.

In den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Tuberkulose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.

(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberkulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung V. v. 12. Juli 2013 BGBl. I S. 2442 m.W.v. 21. Juli 2013

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Frühere Fassungen von § 13 Tuberkulose-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2013Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
vom 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
aktuell vorher 23.06.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
aktuellvor 23.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 Tuberkulose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 RindTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindTbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 RindTbV (vom 21.07.2013)
... erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 1 RindTbVuaÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... und,". 6. Der Abschnitt III wird aufgehoben. 7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben. 8. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Gehöft ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 2 2. RindTbVÄndV
... worden ist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand. § 13 (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die ... erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen. § 18a Die Befugnis der zuständigen ...


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