§ 14 - Tuberkulose-Verordnung (RindTbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445, 2014 I 47; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 14


§ 14 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgeführt worden,

1.
hat der Tierhalter

a)
die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten,

b)
die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und

c)
eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;

2.
ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.

(2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend.

(3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1253, 3060 m.W.v. 30. Mai 2017

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Frühere Fassungen von § 14 Tuberkulose-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
aktuell vorher 21.07.2013Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung
vom 12.07.2013 BGBl. I S. 2445
aktuell vorher 23.06.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
aktuellvor 23.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 Tuberkulose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 RindTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindTbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RindTbV (vom 30.05.2017)
... nach § 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in ... entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2 , ein Rind nicht oder nicht richtig absondert, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach ... Nummer 3, 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz oder § 14 Absatz 2 , zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 2 RSeuchRÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt. 10. Vor § 14 wird folgende Überschrift eingefügt: „V. Weitere ... eingefügt: „V. Weitere Schutzmaßregeln". 11. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 (1) Ist in einem Rinderbestand ... Schutzmaßregeln". 11. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 (1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine ... 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 14 Absatz 2 " durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. b) ... a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2" durch die Wörter „ § 14 Absatz 1 Nummer 2 " ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ohne ... durch die Wörter „, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2 ," ersetzt. d) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Die ... Wörtern „§ 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz" werden die Wörter „oder § 14 Absatz 2 " eingefügt. 15. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst: ...

Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 1 RindTbVuaÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... aufgehoben. 7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben. 8. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Gehöft mit einem anerkannten Bestand" durch das ... mit Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder". bb) In Nummer 2 wird die Angabe „, § 10 Abs. 4 oder ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 16 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 2 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 2 erster Halbsatz, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 2 2. RindTbVÄndV
... Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann." 7. Vor § 14 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 12 Ein ...


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