(1) Die Personalstrukturstatistik (§
2 Abs. 1 Nr. 1) erfaßt
- 1.
- bei den einzelnen vollbeschäftigten Bediensteten Angaben über
- a)
- Alter und Geschlecht,
- b)
- Vor- und Ausbildung sowie abgelegte Prüfungen,
- c)
- das Dienst- und Beschäftigungsverhältnis sowie die dienstliche Verwendung im öffentlichen Dienst,
- d)
- Merkmale der Bezahlung;
- 2.
- bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über
- a)
- Vollbeschäftigte,
- b)
- Teilzeitbeschäftigte,
- c)
- Personalzu- und -abgänge für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Art und Gründen;
- 3.
- bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über Versorgungsempfänger mit
- a)
- Merkmalen zur Person des Versorgungsempfängers,
- b)
- Angaben über die frühere Laufbahngruppe des Versorgungsempfängers oder des Verstorbenen bei Witwen und Waisen.
(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstaben a und b und Nr. 3 sind nach dem Stande vom 2. Oktober 1968, die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c für den Zeitraum vom 1. Oktober 1968 bis 30. September 1969 zu erfassen.