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Abschnitt 4 - Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)

neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 15 Verkehr mit anderen Stellen



Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.


§ 16 Übergangsregelung



Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.




§ 17 (Inkrafttreten)





Anlage (zu § 1b Absatz 1)



1.
Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln.

Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.

Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.

2.
Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite

http://www.bundessortenamt.de/signatur

zu beachten.

Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.

3.
Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:

a)
Antrag mit Technischem Fragebogen

Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,

b)
Anlagen

aa)
Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher

bb)
Microsoft Word 97 und höher

cc)
Microsoft Excel 97 und höher

dd)
ASCII (American Standard Code for Information Interchange)

ee)
JPEG (Joint Photographic Experts Group).

4.
Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:

a)
Bezeichnung „Anlage" mit fortlaufender Nummer

-
Beispiel 1: Anlage1.pdf

-
Beispiel 2: Anlage2.doc,

b)
Bezeichnung „Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)

-
Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf

-
Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf

-
Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.

5.
Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören

-
Beispiel 6: Anlage.zip.




Anlage 2 (aufgehoben)







Anlage 3 (aufgehoben)