§ 16 Übergangsregelung
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach
§ 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV ... Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben." 2. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Übergangsvorschrift ... Anlage 2 erhoben." 2. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Übergangsvorschrift Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578
Artikel 1 6. BSAVfVÄndV ... Angabe Anlage" durch die Angabe Anlage 2" ersetzt. 5. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Statt der Formulare in elektronischer ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
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