§ 20 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2009 geltenden Fassung | § 20 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31 |
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(Text alte Fassung) § 20 (Inkrafttreten) | (Text neue Fassung)§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten |
Der Mitteilungspflichtige hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, für das die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. |