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§ 5 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 5 Ausbildung



(1) Die Ausbildung umfaßt die grundlegende Ausbildung nach § 6 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 10 zum Erwerb von Berechtigungen.

(2) Als Grundlage des Ausbildungsverhältnisses nach dieser Verordnung ist zwischen dem Ausbildungsträger und dem Auszubildenden ein Vertrag abzuschließen. In dem Vertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten und eine angemessene Vergütung festzulegen.