(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen. Die Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle umfaßt die Kontrolle mit Radar; sie kann auf die Tätigkeit ohne Radarkontrolle oder auf den Einsatz an Flugplätzen beschränkt werden, für die nach §
27d Abs. 4 des
Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag eines Flugplatzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen vorgehalten werden. Im Verwendungsbereich Flugberatung kann die Erlaubnis auf den Teilbereich Flugfernmeldedienst beschränkt werden. Die Erlaubnis wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.
(2) Der Besitz der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungsbetriebspersonal und das flugsicherungstechnische Personal zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherung unter der Aufsicht eines Ausbilders.
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882