(1) Im Einführungs- und im Schlusslehrgang sind jeweils drei Aufsichtsarbeiten von mindestens eineinhalbstündiger Dauer aus den in
§ 20 Abs. 1 genannten Fachgebieten zu fertigen.
(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und im Informationstechnik-Grundlagenkurs sowie im Schlusslehrgang je eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und in der Nebensprache anzufertigen.
(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- einzelne oder alle Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und im Schlusslehrgang mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und
- 2.
- die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu absolvierenden Aufsichtsarbeiten reduziert wird.
(3) Für die Bewertung gilt
§ 24. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu besprechen.
(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diesen zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde nicht bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Tag der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(5) Die Ausbildungsleitung des Inlands- und des Auslandspraktikums erstellt aus den Einzelbewertungen der Praktikastationen (Zentrale oder Auslandsvertretungen) jeweils eine Gesamtbewertung nach
§ 24. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt wird.
(6) Die Einzelbewertungen nach Absatz 5 sowie die Gesamtbewertungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Gesamtbewertung.
(7) Die Gesamtbewertungen sind der Aus- und Fortbildungsstätte zuzuleiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1571
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893