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Anlage 4 - Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4 Satz 1) Muster der Prüfplakette


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2005 S. 742)

Wird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte durchgeführt, so treten an die Stelle der Wörter "Amtliche Kontrollstelle" die Wörter "Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte".



 

Zitierungen von Anlage 4 PflSchGerätV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGerätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PflSchGerätV Prüfung
... nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Die Prüfplakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie ...