Die Gebrauchsanleitung muss Angaben enthalten
- 1.
- über die bestimmungsgemäße Ausstattung des Pflanzenschutzgerätes,
- 1a.
- für die sachgerechte Einstellung des Pflanzenschutzgerätes,
- 2.
- für das Befüllen des Gerätes und über Vorsichtsmaßnahmen,
- 3.
- über Betriebs- und Einstellbereiche des Gerätes,
- 4.
- über die Restmenge, die das Gerät nicht mehr bestimmungsgemäß ausbringt,
- 5.
- für das Entleeren und Reinigen des Gerätes,
- 6.
- für die Überprüfung der Dosierung,
- 7.
- über die Maschenweite der Filter,
- 8.
- über Abstände, nach denen das Pflanzenschutzgerät auf Funktionstauglichkeit sowie Dosierungs- und Verteilgenauigkeit zu überprüfen ist,
- 9.
- über Einschränkungen der Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel,
- 10.
- für das Umstellen auf andere Rüstzustände des Pflanzenschutzgerätes,
- 11.
- über Möglichkeiten der Verbindung mit anderen Maschinen und Geräten einschließlich Sicherheitsmaßnahmen,
- 12.
- für die Prüfung des Pflanzenschutzgerätes.
§ 6 PflSchGerätV Erklärung (vom 01.01.2008) ... ist in einfacher Ausfertigung abzugeben. (2) Die Gebrauchsanleitung muss die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten. (3) Die Beschreibung des Gerätetyps muss ... Ausfuhr bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12 sowie Absatz 5 Nr. 2 nicht ...