Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 4 - Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4 Satz 1) Muster der Prüfplakette


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2005 S. 742)

Wird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte durchgeführt, so treten an die Stelle der Wörter "Amtliche Kontrollstelle" die Wörter "Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte".

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Zitierungen von Anlage 4 PflSchGerätV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGerätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PflSchGerätV Prüfung
... nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Die Prüfplakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie ...


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