Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4 Satz 1) Muster der Prüfplakette
(Muster siehe BGBl. I 2005 S. 742)
Wird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte durchgeführt, so treten an die Stelle der Wörter "Amtliche Kontrollstelle" die Wörter "Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte".
interne Verweise§ 7 PflSchGerätV Prüfung ... nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Die Prüfplakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie ...
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