§ 7 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1054
Artikel 1 11. FinDAGKostVÄndV ... Wörter „inländisches Investmentvermögen" und die Angabe „§ 7 Satz 3" durch die Angabe „§ 7 Satz 4" ersetzt. ... und die Angabe „§ 7 Satz 3" durch die Angabe „§ 7 Satz 4" ersetzt. y) Die Nummern 5.1.1 und 10 bis ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie die §§ 9 ... gesondert zu ermitteln; 2. die Umlagepflicht besteht abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von ... mit der Errichtung der Abwicklungsanstalt; sie endet abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ... 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Ermittlung der Kosten für ein ... - ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100.000 Euro. § 7 Umlagepflicht (1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kredit-, ... Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 und 5 nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der Bruchteil der ... der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse ... 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt: „(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 ... Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. ... nach § 11a Abs. 3 für das Umlagejahr 2009 erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung." 12. Die Anlage ...
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2769
Artikel 1 7. FinDAGKostVÄndV ... 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes," angefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
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