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Änderung § 20 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Durchsetzung von Bestimmungen über die Kontrolle von Fischereifahrzeugen


(Text neue Fassung)

§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 11) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 10 das Anbringen der Lotsenleiter oder das An- oder Vonbordgehen eines Inspektors nicht überwacht oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Fernmeldegerät oder Fernmeldepersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 des Rates vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/824 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Großaugenthun oder Gelbflossenthun befischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Roten Thun befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 6 Satz 1 Roten Thun an Bord behält,

4. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Roten Thun
nicht oder nicht unverzüglich wieder freisetzt,

5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 1 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

6. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Schwertfisch befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, feilhält, zum Kauf anbietet, verkauft oder vermarktet,

7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 einen Schwertfisch an Bord behält,

8. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Schwertfisch befischt oder einen dort genannten Fang oder Beifang an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,

9. entgegen Artikel 5a Absatz 3 einen Schwertfisch an Bord behält,

10. entgegen Artikel 5a Absatz 4 einen Schwertfisch fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder

11. entgegen Artikel 6b, 6c, 6d Absatz 1 oder 2 oder Artikel 6e einen dort genannten Beifang an Bord behält.


(heute geltende Fassung)