(1) Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den §§
37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(2) Zusätzlich sind folgende Ausrüstungsgegenstände erforderlich:
- 1.
- ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer,
- 2.
- eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit,
- 3.
- sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,
- 4.
- vier Rettungsringe; davon müssen zwei mit einem Nachtlicht und zwei mit einer 28 m langen Leine ausgestattet sein,
- 5.
- ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel,
- 6.
- eine Rettungssignaltafel,
- 7.
- ein Handbuch über "Suche und Rettung",
- 8.
- ein Gezeitenkalender.
(3) Das Beiboot muß mit einer Laterne und mit einem wasserdichten Behälter mit 6 Rotfeuern ausgerüstet sein.
(4) Schubleichter brauchen anstelle der Ausrüstung nach den Absätzen 1 und 2 nur die Einrichtungen, die zur Abgabe der auf Seeschiffahrtsstraßen vorgeschriebenen Sichtzeichen erforderlich sind.
(5) Geschleppte Wasserfahrzeuge brauchen nur die nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände an Bord mitzuführen.