(1) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse für die Fahrt auf Wasserstraßen der Fahrtbereiche 1 bis 4 gelten bis zu ihrem Ablauf weiter, Donauschiffsatteste werden jedoch spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1998 ungültig. Dabei entspricht der Fahrtbereich 1 der Zone 1, der Fahrtbereich 2 der Zone 2, der Fahrtbereich 3-See den in §
45 Satz 1 aufgeführten Wasserstraßen der Zone 2, der Fahrtbereich 3-Binnen der Zone 3 und der Fahrtbereich 4 der Zone 4.
(2) Soweit das Schiffsattest für Wasserfahrzeuge nach §
6 Abs. 1 oder das Fährzeugnis erteilt ist, kann deren Gültigkeitsdauer im Anschluß an eine Nachuntersuchung verlängert werden.