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§ 126 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 126 Sonstige Übergangsvorschriften



(1) Die Gleichstellung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Schiffszeugnisses (§ 7 Abs. 1 Satz 1) entfällt, solange das Schiff im Anschluß an seine erste Untersuchung nach der EG-Richtlinie vom 4. Oktober 1982 die fünfjährige Anpassungsfrist des Anhangs II Nr. 13.01 Buchstabe a dieser Richtlinie ausnutzt.

(2) Für Wasserfahrzeuge, die am 1. April 1988 bereits in Betrieb waren oder deren Kiel vor diesem Zeitpunkt gelegt war, gelten die Vorschriften dieser Verordnung nach folgenden Maßgaben:

1.
Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sowie Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden, müssen dieser Verordnung entsprechen. Wasserfahrzeuge, die zum Verkehr auf den Wasserstraßen des bisherigen Fahrtbereichs 2 zugelassen sind, und Fähren müssen den Anforderungen nach dieser Verordnung bei der ersten fälligen Untersuchung genügen, soweit nicht die Nummern 2 bis 11 etwas anderes bestimmen und soweit dies ohne Umbau möglich ist.

2.
§ 15.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in dessen Nummer 7 genannte Empfehlung nicht erforderlich ist.

3.
Den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 bis 4, Abs. 5 bis 7, 9 bis 15 und 17 müssen die Wasserfahrzeuge spätestens fünf Jahre nach der ersten fälligen Untersuchung genügen.

4.
Den Anforderungen nach § 18 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 18, § 19 Abs. 2 und 3 und § 20 Abs. 3 brauchen die Wasserfahrzeuge nicht zu genügen.

5.
Die Einsenkungsmarken nach § 22 müssen spätestens ein Jahr nach der ersten fälligen Untersuchung angebracht sein. Sie müssen jedoch vor der Untersuchung angebracht sein, wenn der Freibord vorher geändert worden ist.

6.
Kapitel 12 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

a)
§ 91 Abs. 2, 4 und 5 ist anzuwenden.

b)
Innerhalb von fünf Jahren nach der fälligen Untersuchung müssen die Schiffe den Anforderungen nach § 91 Abs. 3, § 92 Abs. 5, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 5 bis 7, §§ 103, 106, 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, 2 und 4 und § 110 Abs. 2 und 3 genügen.

c)
Innerhalb eines Jahres nach der fälligen Untersuchung müssen sie den Anforderungen nach § 98 Abs. 3, § 102 Abs. 8, § 104 Abs. 1, 3 und 4, § 107 Abs. 3 Buchstabe a und § 111 Abs. 2 genügen.

d)
Die übrigen Vorschriften sind nicht anzuwenden.

7.
Wasserfahrzeuge, die bereits zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 technisch zugelassen sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. Soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung für den Fahrtbereich 1 oder 2 zugelassen waren, wird der bisherige Freibord in das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder in das Fährzeugnis übernommen, sofern

a)
der räumliche Geltungsbereich der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht erweitert wird und

b)
der Sicherheitsabstand an den Ladeluken nach § 31 eingehalten ist.

Hinsichtlich der Süllhöhen von Öffnungen in Aufbauten und Deckshäusern, der Süllhöhen von Einstiegsluken und Lüftern, der Höhe von Luftröhren sowie hinsichtlich der baulichen Ausrüstung von Fenstern und Rohrleitungen kann die Schiffsuntersuchungskommission Erleichterungen gewähren, sofern die Sicherheitsabstände nach den §§ 25 bis 29 eingehalten sind.

8.
Vorhandene Fenster und Oberlichter gelten auch dann als sprühwasser- und wetterdicht im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie den Anforderungen des § 4.01 Buchstabe f der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen.

9.
Auf der Elbe, soweit diese Wasserstraße der Zone 3 ist, können Wasserfahrzeuge die nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9502-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 11.04 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 59), für die Elbe festgesetzte zulässige tiefste Einsenkung beibehalten.

10.
Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 kann anstelle der Schallsignalanlage nach § 37 eine Schallsignalanlage weiterverwendet werden, die vor dem 15. Juli 1987 eingebaut war, wenn nachgewiesen ist, daß die Anforderungen nach § 37 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind. Der Nachweis kann auch durch eine Bescheinigung des Deutschen Hydrographischen Instituts oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen geführt werden.

11.
Die Anforderungen des § 57 Abs. 3 müssen bis zum Ablauf des 31. März 1989 erfüllt sein.

Solange die Anforderungen nach Ablauf einer in Satz 1 genannten Frist nicht erfüllt sind, ist die technische Zulassung zum Verkehr ungültig.

(3) § 54 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 sind auf Barkassen und Fahrgastschiffe nicht anzuwenden, die am 1. April 1988 bereits in Betrieb waren oder deren Kiel vor diesem Zeitpunkt gelegt war.