(1) Die in §
1 genannten Unternehmen sind im Rahmen von Vorsorgeplanungen dazu verpflichtet, ein Programm für Schutzräume in ihren Arbeitsstätten nach Absatz 2 zu erstellen. In dieses Programm sind die bereits vorhandenen Schutzräume sowie alle Neu-, Um- und Erweiterungsbauvorhaben einzubeziehen. Es ist laufend fortzuschreiben und der Regulierungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
(2) Im Rahmen dieser Planungen legen die Unternehmen solche Arbeitsstätten fest, auf deren Einsatzfähigkeit nicht verzichtet werden kann, um die Leistungsangebote des Postwesens und der Telekommunikation entsprechend einer Verordnung nach §
3 Abs. 1 bis 3 oder nach §
10 des Gesetzes aufrechtzuerhalten. Diese Arbeitsstätten werden dann von den Unternehmen mit Genehmigung der Regulierungsbehörde zur Einstufung als lebens- oder verteidigungswichtig vorgeschlagen. Für die in Arbeitsstätten nach Satz 1 Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch in Zeiten einer möglichen Gefährdung zur Weiterarbeit oder in Bereitschaft benötigt werden, sind Schutzräume von den in §
1 genannten Unternehmen vorzuhalten oder auf Verlangen der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des §
15 zu errichten.
§ 15 PTZSV Mindestanforderungen (vom 08.11.2006) ... sind verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten, die das ... veröffentlicht worden sind. (2) Die Schutzräume nach § 14 müssen den Anforderungen des Grundschutzes entsprechen. Die in § 1 genannten Unternehmen ...