(1) Die in §
1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen nach §
14 die allgemein anerkannten bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat und die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind.
(2) Die Schutzräume nach §
14 müssen den Anforderungen des Grundschutzes entsprechen. Die in §
1 genannten Unternehmen haben diese Schutzräume durch einen dazu bevollmächtigten Sachverständigen abnehmen zu lassen. Die Schutzräume sind soweit fertigzustellen, daß sie innerhalb einer angemessenen Zeit voll funktionsfähig gemacht werden können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149