(1) Schutzräume nach §
15 sind zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich mehrfach zu nutzen. Der Mindestschutz darf dadurch auf Dauer nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Schutzräume nach Absatz 1 dürfen von den in §
1 genannten Unternehmen ohne Zustimmung der Regulierungsbehörde nicht so zweckentfremdet werden, daß eine unverzügliche Nutzung als Schutzraum nicht möglich ist.