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§ 6 - Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOVVwG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 15.03.1951; FNA: 833-2 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 6



(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bisher überwiegend für Aufgaben der Kriegsopferversorgung tätig waren, sind in die neue Versorgungsverwaltung zu übernehmen, es sei denn, daß sie nicht die erforderliche Eignung (§ 4) besitzen. Insbesondere sollen bei mangelnder Eignung Beamte und Angestellte, die nach dem 31. März 1950 in der Kriegsopferversorgung tätig geworden sind, nicht übernommen werden. Weiterhin kann die Übernahme von Beamten der Rentenversicherungsträger abgelehnt werden, die nach dem 31. März 1950 in der Kriegsopferversorgung tätig geworden sind und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 55. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Grundstücke und Einrichtungsgegenstände, die am 31. März 1950 oder seitdem den Aufgaben der Kriegsopferversorgung gedient haben, sind den neuen Verwaltungsbehörden oder den anderen Stellen der Kriegsopferversorgung bis auf weiteres zur Benutzung zu überlassen. Das Nähere regeln die zuständigen Obersten Landesbehörden, und zwar, soweit es sich um ehemaliges Reichsvermögen oder um ehemaliges preußisches Staatsvermögen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.

(3) Die zuständigen Obersten Landesbehörden erlassen die zur Überleitung der bisherigen Verwaltungsstellen und anderen Einrichtungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften; sie regeln alle Fragen über die Dienstverhältnisse der in die neue Versorgungsverwaltung zu übernehmenden Beamten, Angestellten und Arbeiter.