(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 über das Treiben oder Befördern der Tiere zuwiderhandelt,
- 2.
- als Betreiber eines Schlachtbetriebes einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 6 oder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3 oder § 9 Satz 1 über das Betreuen der Tiere zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 als Betreiber eines Schlachtbetriebes ein Tier nicht betäubt, nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet oder nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder
- 4.
- entgegen § 11 ein Krustentier aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein Tier ruhigstellt, betäubt oder schlachtet,
- 2.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß der Boden trittsicher ist,
- 3.
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ein warmblütiges Tier aufhängt,
- 4.
- entgegen § 12 Abs. 3 ein elektrisches Betäubungsgerät verwendet,
- 5.
- entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 als Betreiber eines Schlachtbetriebes eine Ersatzausrüstung nicht einsatzbereit hält,
- 6.
- einer Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 über das Entbluten der Tiere zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 nicht sicherstellt, daß ein Tier von Hand entblutet wird,
- 8.
- entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3 an einem Tier weitere Schlachtarbeiten durchführt, ein geschächtetes Tier aufhängt oder bei Tötungen ohne Blutentzug weitere Eingriffe an einem Tier vornimmt,
- 9.
- entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig betäubt,
- 10.
- entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit
- a)
- Anlage 3 Teil I oder
- b)
- Anlage 3 Teil II
- aa)
- Nr. 1.1 Satz 1, Nr. 1.2, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 3, erster Teilsatz, Nr. 3.3 Satz 1, Nr. 3.8 Satz 3, Nr. 4.1, 4.3, 4.8, 4.9, 5 Satz 1, Nr. 8 oder 9,
- bb)
- Nr. 3.7 Satz 1, Nr. 3.7.2 oder Nr. 3.7.3 oder
- cc)
- Nr. 3.10 oder 3.11 Satz 1, 2, 3 oder 4
ein Tier betäubt oder tötet oder
- 11.
- entgegen § 13 Abs. 7 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein nicht schlupffähiges Küken getötet wird.
Abweichend von Anlage
3 Teil II Nr. 4.3 dürfen Schweine in Betäubungsanlagen, die vor dem 18. Februar 2004 bereits genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind, noch bis zum 18. Februar 2006 für eine Dauer von mindestens 70 Sekunden zum Zwecke der Betäubung in der in Anlage
3 Teil II Nr. 4.1 Satz 1 genannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft
- 1.
- § 6 Abs. 1 im Hinblick auf Schlachtbetriebe, die am 1. April 1997 in Betrieb sind, am 1. April 1998;
- 2.
- § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 am 1. April 1998;
- 3.
- § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4, § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Anlage 3 Teil II Nr. 3.7 Satz 1, Nr. 3.7.2, Nr. 3.7.3, Nr. 4.4.1 und Nr. 4.6.3 am 1. April 2001;
- 4.
- § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Anlage 3 Teil II Nr. 3.10 und Nr. 3.11 Satz 1 bis 3 am 1. April 1999.
Der Bundesrat hat zugestimmt.