§ 2 - Bruteier-Kennzeichnungsverordnung (BruteiKennzV)

V. v. 04.04.1973 BGBl. I S. 273; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 13.04.1973; FNA: 7849-2-3-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 2 Begleitpapier für Küken


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Begleitpapier für Küken nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes) in doppelter Ausführung ausgestellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zwecke der Weiterleitung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bei der Zolldienststelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung V. v. 25. Juli 2011 BGBl. I S. 1706 m.W.v. 6. August 2011

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Frühere Fassungen von § 2 BruteiKennzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.08.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
vom 25.07.2011 BGBl. I S. 1706

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BruteiKennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BruteiKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BruteiKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BruteiKennzV
... für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft und hinsichtlich des § 2 auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen ...


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