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§ 6 - Wasserskiverordnung (WasSkiV k.a.Abk.)
V. v. 17.01.1990 BGBl. I S. 107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 9501-43 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.02.1990; FNA: 9501-43 Verkehrsordnung
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§ 6
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält oder
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht.
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Zitierungen von § 6 Wasserskiverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WasSkiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSkiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 5 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Wasserskiverordnung
... weiterhin als ziehende Fahrzeuge beim Wasserskilaufen eingesetzt werden." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende ...
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