(1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des §
31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt Betriebsdaten nach §
34a Absatz 1 zum Zwecke der Rechts- und Fachaufsicht an die hierfür zuständige Behörde, soweit dies in Vorschriften im Sinne des §
34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
(2) Sind für die Durchführung und Überwachung einer Vorschrift im Sinne des §
34a Absatz 1 Nummer 1 mehrere Behörden zuständig, so übermitteln diese sich wechselseitig Betriebsdaten nach §
34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung, soweit dies im Rahmen von Vorschriften im Sinne des §
34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
(3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so übermittelt die nach diesem Gesetz oder auf Grund des §
31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde der für die weiteren Standorte zuständigen Behörde Betriebsdaten nach §
34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des §
34a Absatz 1 Nummer 1.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
V. v. 12.09.2016 BAnz AT 13.09.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227