§ 7 Eingliederungsmaßnahmen
(1)
1Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten acht Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit, Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit, dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht.
2Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.
(2)
1Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des
§ 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar
- 1.
- bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und
- 2.
- bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat.
2Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt oder mit einem anderen Praktikum nach Satz 1 zu einem Gesamtpraktikum verbunden werden, wenn die Aufteilung oder die Verbindung zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist.
3Berufsorientierungspraktika können auch nach Ablauf der Dienstzeit gefördert werden.
4§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Dienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.
(4)
1Bereits vor dem Ende ihrer Dienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen).
2Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach den
§§ 4 und
5 gefördert werden.
3Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach
§ 5 Absatz 4 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt.
4Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Dienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen
§ 6 Absatz 3 entsprechend.
(5)
1Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit nach dem 30. September 2022 endet, sind verpflichtet, im Zeitraum von vier bis zwei Jahren vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet.
2§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
3Der Ehegatte, der Lebenspartner und Personen, mit denen der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
(6)
1Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat.
2Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat.
3Absatz 2 Satz 2 und
§ 6 Absatz 3 gelten entsprechend.
(7)
1Für frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Dienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.
2Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme geltend zu machen.
(8) 1Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.
(9)
1Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie einen früheren Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf.
2Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung des früheren Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen.
3Absatz 7 Satz 2 und
§ 6 Absatz 3 gelten entsprechend.
Frühere Fassungen von § 7 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 SVG
interne Verweise§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 24.12.2024) ... Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Abs. 1, der §§ 4 und 5 Absatz 1a, der §§ 7 , 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c ...
§ 3 SVG Zweck und Arten (vom 09.08.2019) ... Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 4 ), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5), ... (§ 5) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben ( §§ 7 bis 10). (3) Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § ... an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2 ) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 7) gewährt ... (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben ( § 7 Absatz 1 und 7 ) gewährt werden. § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die ...
§ 3a SVG Berufsberatung der Soldaten auf Zeit (vom 01.10.2021) ... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 40 SVG Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben (vom 09.08.2019) ... endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem ... Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden. § 7a gilt ...
§ 92 SVG Erlass von Verwaltungsvorschriften (vom 01.01.2020) ... Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und ...
Zitat in folgenden NormenSoldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Bildung Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben § 7 Eingliederungsmaßnahmen § 7a Förderung zur Teilhabe am ... in das zivile Erwerbsleben." b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „ § 7 Absatz 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 4" ersetzt. c) In Absatz 3 ... b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2" durch die Angabe „ § 7 Absatz 4" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 7 ... 7 Absatz 4" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „( § 7 Absatz 1 und 5 )" durch die Wörter „(§ 7 Absatz 1 und 7)" ersetzt. 4. Dem ... Satz 1 werden die Wörter „(§ 7 Absatz 1 und 5)" durch die Wörter „( § 7 Absatz 1 und 7 )" ersetzt. 4. Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt: ... in pauschalierter Form angerechnet werden." 8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt: „§ 7 ... werden." 8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt: „§ 7 Eingliederungsmaßnahmen (1) Soldaten ... 8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt: „ § 7 Eingliederungsmaßnahmen (1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach ... Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten ... 15. In § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 7 Absatz 6" durch die Angabe „§ 7 Absatz 8" ersetzt. 16. § 13e ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 6" durch die Angabe „ § 7 Absatz 8" ersetzt. 16. § 13e wird wie folgt geändert: a) In ... beträgt" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1, 3, 4 und 7" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1, 2, 4 und 5" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1, 3, 4 und 7" ersetzt. c) In Absatz 6 wird jeweils das Wort ... a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7a" durch die Angabe „ § 7 " ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 7a ... 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7 , 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, ...
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung ... 36 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ". f) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden durch folgende Angabe ... (1) Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der ... wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter ... der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 ... an. Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes . (2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr - ...
Artikel 34 BwEinsatzBerStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.08.2019) ... Soldatenversorgungsgesetzes am 25. Juni 2019 in Kraft. (4) In Artikel 18 Nummer 8 tritt § 7 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Oktober 2019 in Kraft. (5) Die Artikel 3, 6 Nummer 11 Buchstabe a und c ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „(§§ 4 und 7 Absatz 2)" durch die Wörter „(§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz ... 4 und 7 Absatz 2)" durch die Wörter „(§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 2)" ersetzt. bb) In Nummer 4 werden die Wörter „am Ende und ... an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) ... (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt werden." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ... kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen." 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Zudem können ihm auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden. (5) § 5 gilt entsprechend. Bei der ... das bisherige Recht. (2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen ... ersetzt. 4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 8a Absatz 2 und 3 Satz 2, § 13 ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 2 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Dienstzeit". 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4, 7 , 8" durch die Wörter „§§ 4 und 5 Absatz 1a, der §§ 7, 8" ... „§§ 4, 7, 8" durch die Wörter „§§ 4 und 5 Absatz 1a, der §§ 7 , 8" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ... Absatz 8 wird das Wort „der" durch das Wort „einer" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung ... nach Absatz 1 Nummer 3 und 5. (3) Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Teilnahme an entsprechenden internen ... „(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum ...
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 15.10.2014 BGBl. I S. 1626
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz ... Satz 2" durch die Angabe § 11 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. 3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter Fahrlehrerlaubnis erhalten" durch die Wörter ... ersetzt. 10. In § 39 Abs. 1 werden in Satz 4 die Angabe §§ 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe §§ 3a, 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5" ... §§ 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe §§ 3a, 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt und folgender Satz angefügt: § 5 Abs. ... 40 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe §§ 4, 7 und 8" durch die Angabe §§ 3a, 4, 7 und 8" ersetzt. b) In ... 1 wird die Angabe §§ 4, 7 und 8" durch die Angabe §§ 3a, 4, 7 und 8" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter an notwendigen ... 24. In § 92 Abs. 1 werden das Komma und die Angabe zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3" gestrichen. ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/a6810.htm