§ 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
(1)
1Die Zeit einer nach
§ 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist.
2Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
(2)
1Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach
§ 58b des Soldatengesetzes oder die nach
§ 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
2Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach
§ 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
(3)
1Die Zeiten einer nach
§ 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört.
2In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach
§ 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
(5)
1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Soldat im Anschluss an eine nach
§ 5 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt.
2Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach
§ 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach
§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.
Frühere Fassungen von § 8 SVG
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Zitierungen von § 8 SVG
interne Verweise§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 24.12.2024) ... Ausnahme der §§ 3 und 3a Abs. 1, der §§ 4 und 5 Absatz 1a, der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c ...
§ 2 SVG Wehrdienstzeit (vom 09.08.2019) ... ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr. (2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare ...
§ 3 SVG Zweck und Arten (vom 09.08.2019) ... (§ 5) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10). (3) Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § ...
§ 3a SVG Berufsberatung der Soldaten auf Zeit (vom 01.10.2021) ... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
Zitat in folgenden NormenSoldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... § 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die ... Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten entsprechend ...
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen ... § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 8a Absatz 2 und 3 Satz 2, § 13 Satz 2 und § 13a Satz 1 werden ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz ... als Unteroffizier des Militärmusikdienstes erhalten" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter an die Fachausbildung" durch das Wort ... wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe §§ 4, 7 und 8 " durch die Angabe §§ 3a, 4, 7 und 8" ersetzt. b) In Satz 2 ... die Angabe §§ 4, 7 und 8" durch die Angabe §§ 3a, 4, 7 und 8 " ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter an notwendigen ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
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