§ 57 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 57 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung


§ 57 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. 2Das Bundesministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. 3Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 57 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 5 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 57 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 43 SEG Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
... Anspruch nach Absatz 3 ruht in Höhe der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 56 bis 61 des ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 17 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  2. In § 55d Absatz 4 wird die Angabe „§ 57 " durch die Angabe „§ 55c" ersetzt. 3. ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  § 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung § 57 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung § ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... durch das Wort „Entgeltgruppen" ersetzt. 24. In § 57 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „schriftlich oder ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 8 VAStrRefG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen." 5. Nach ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed