§ 65 Krankheits- und Gewahrsamszeiten
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder
- 2.
- auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
befunden hat.
Frühere Fassungen von § 65 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 26 SVG Höhe des Ruhegehalts (vom 01.07.2020) ... wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65 , 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt ...
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 22, 64, 65 , 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der ... „und dem Vierten Abschnitt" eingefügt. 22. In den §§ 65 , 66 und 68 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres" ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/a6893.htm