§ 81 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 81 Wehrdienstbeschädigung


§ 81 hat 6 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten

a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,

b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder

c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,

2.
einen Unfall, den der Beschädigte

a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,

b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,

3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes,

2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,

4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) 1Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,

2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

2Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat

1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,

a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder

b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder

2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.

3Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. 2Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 1. August 2021

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Frühere Fassungen von § 81 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 10 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 5 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 11 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuellvor 21.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 81 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81b SVG Versorgung bei Schädigungen während der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (vom 09.08.2019)
... der Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort ... Schädigung der Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 ist. (4) § 81 Absatz 5 gilt ... Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 ist. (4) § 81 Absatz 5 gilt ...
§ 81e SVG Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland (vom 09.08.2019)
... Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt auch für einen Unfall, den der ... durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81b erleidet. (8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend. (9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2 des ...
§ 83a SVG Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber (vom 09.08.2019)
... erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a verursacht worden ist. (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den ...
§ 85 SVG Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung (vom 09.08.2019)
... Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen. (3) § 81 Abs. 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung ...
§ 88 SVG Beschädigtenversorgung (vom 01.01.2024)
... Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
§ 3 BMVgWidVertrAnO Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
... in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der ...

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 3 SG Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze (vom 13.12.2011)
... ist auf 1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 2. einen ...

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SBG Allgemeine Vorschriften (vom 15.06.2021)
... als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... ihrer Hinterbliebenen § 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung § 81 Wehrdienstbeschädigung § 81a Versorgung bei Schädigungen während ... 4 und 5" durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4 bis 6" ersetzt. 31. § 81 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt," ersetzt. 26. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „, ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 4 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatengesetzes
... ist auf 1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 2. einen ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 7 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt,". 2. In § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 10 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 1 wird das Wort „wenn" durch das Wort „solange" ersetzt. 11. § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Als Wehrdienst gilt auch 1. das ...

Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 BVZustÜG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 3. In § 81 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesministeriums" die Wörter „der ... erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a verursacht worden ist. (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum ... über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich haben, ergehen im Benehmen mit dem ...
Artikel 2 BVZustÜG Änderung weiterer Vorschriften
... Wörter „dem Wehrpflichtgesetz," sowie die Wörter „der §§ 80 bis 81a des Soldatenversorgungsgesetzes," gestrichen. 2. Satz 2 wird ...
Artikel 3 BVZustÜG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016
... hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 46, 81 und 95" durch die Angabe „§§ 53, 54 und 56" und die Angabe „und der ... 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen." 20. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. das Erscheinen zur Feststellung ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
§ 3 BMVgWidVertrAnO Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
... in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der ...


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