Änderung § 29 SVG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 29 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 29


(Text neue Fassung)

§ 29 Ausschluss


(Textabschnitt unverändert)

(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.

(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.






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