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Änderung § 35 SVG vom 09.08.2019

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§ 35 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 35 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 35


(Text neue Fassung)

§ 35 Kosten der Beurkundung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei.

(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.