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§ 14 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten

Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung

§ 14 Arten der Dienstzeitversorgung



Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2.
Unfallruhegehalt,

3.
Übergangsgeld,

4.
Ausgleich bei Altersgrenzen,

5.
Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,

6.
Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3,

7.
Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,

8.
Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5,

9.
Leistungen nach den §§ 70 bis 74,

10.
Einmalzahlungen nach § 89b.



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