(1) 1Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder
- 2.
- im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder
- 5.
- als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder
- 6.
- zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
3Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
(2)
1§ 20 gilt entsprechend.
2Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder
- 2.
- auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
befunden hat.
Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder
- 2.
- hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
- 3.
- hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
- 4.
- hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
1Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der
§§ 22,
64 Abs. 1 Nr. 1 steht für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich.
2§ 24b findet entsprechende Anwendung.