Abschnitt 7 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
§ 65 Krankheits- und Gewahrsamszeiten
§ 66 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
§ 67 (weggefallen)
§ 67a (weggefallen)
§ 68 (aufgehoben)
§ 68a (weggefallen)
§ 69 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler

Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten


§ 64 hat 2 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) 1Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1.
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder

2.
im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder

3.
(aufgehoben)

4.
Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder

5.
als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder

6.
zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.

2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

(2) 1§ 20 gilt entsprechend. 2Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 65 Krankheits- und Gewahrsamszeiten


§ 65 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1.
insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder

2.
auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung

befunden hat.


Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 66 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes


§ 66 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1.
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder

2.
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

3.
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder

4.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 67 (weggefallen)


§ 67 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 67a (weggefallen)


§ 67a wird in 2 Vorschriften zitiert


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 68 (aufgehoben)


§ 68 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 68a (weggefallen)


§ 68a wird in 2 Vorschriften zitiert


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 69 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler


§ 69 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 22, 64 Abs. 1 Nr. 1 steht für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. 2§ 24b findet entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed